KG - Beschluss vom 20.12.2000
3 Ws (B) 575/00
Normen:
StVZO § 18 Abs. 1 § 28 Abs. 3 S. 2 § 69a Abs. 2 Nr. 3, 13 ;
Fundstellen:
VRS 100, 142
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 11.01.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 290 OWi 2225/99

Zulassung der Fahrt mit einem roten Dauerkennzeichen durch einen Dritten

KG, Beschluss vom 20.12.2000 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 575/00

DRsp Nr. 2005/7361

Zulassung der Fahrt mit einem roten Dauerkennzeichen durch einen Dritten

Wer es zulässt, dass ein Dritter ein mit einem roten Dauerkennzeichen versehenes Kfz in Betrieb setzt und damit fährt, ohne dass das betreffende Fahrzeug vor Fahrtantritt in den roten Fahrzeugschein eingetragen worden ist, begeht eine Zuwiderhandlung gegen § 28 Abs. 3 S. 2 StVZO.

Normenkette:

StVZO § 18 Abs. 1 § 28 Abs. 3 S. 2 § 69a Abs. 2 Nr. 3, 13 ;
Vorinstanz: AG Berlin-Tiergarten, vom 11.01.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 290 OWi 2225/99
Fundstellen
VRS 100, 142