BAG - Urteil vom 19.12.2018
10 AZR 233/18
Normen:
ArbGG § 67; BGB § 134; BGB § 202 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 1; BGB § 251 Abs. 1; BGB § 252; BGB § 276 Abs. 3; BGB § 310 Abs. 3 Nr. 2; HGB § 60 Abs. 1; HGB § 61; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 263; ZPO § 264 Nr. 2; ZPO § 286; ZPO § 287 Abs. 1; ZPO § 559 Abs. 1 S. 1; ZPO § 563 Abs. 1;
Fundstellen:
AP HGB § 60 Nr. 16
ArbRB 2019, 133
AuR 2019, 241
AuR 2019, 244
BAGE 165, 19
EzA HGB § 60 Nr. 22
EzA-SD 2019, 15
MDR 2019, 759
NJW 2019, 2114
NZA 2019, 571
NZA-RR 2019, 573
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 31.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 945/17
ArbG Wilhelmshaven, vom 06.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 493/15

Zulassung der Verjährungseinrede in der Revisionsinstanz bei Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LandesarbeitsgerichtArbeitsvertragswidriges Verhalten durch Konkurrenzgeschäfte während des bestehenden ArbeitsverhältnissesUnzulässiges Abwerben von Arbeitskollegen im bestehenden ArbeitsverhältnisFreie tatrichterliche Entscheidung über Schaden und Schadensersatz durch wettbewerbswidriges Verhalten des Arbeitnehmers

BAG, Urteil vom 19.12.2018 - Aktenzeichen 10 AZR 233/18

DRsp Nr. 2019/4504

Zulassung der Verjährungseinrede in der Revisionsinstanz bei Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht Arbeitsvertragswidriges Verhalten durch Konkurrenzgeschäfte während des bestehenden Arbeitsverhältnisses Unzulässiges Abwerben von Arbeitskollegen im bestehenden Arbeitsverhältnis Freie tatrichterliche Entscheidung über Schaden und Schadensersatz durch wettbewerbswidriges Verhalten des Arbeitnehmers

Im arbeitsgerichtlichen Verfahren kann die erstmals in der Revisionsinstanz erhobene Einrede der Verjährung zuzulassen sein, wenn der Rechtsstreit nach § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen ist. Orientierungssätze: 1. Die erstmals in der Revisionsinstanz erhobene Einrede der Verjährung kann im arbeitsgerichtlichen Verfahren zuzulassen sein, wenn der Rechtsstreit aus anderen Gründen ohnehin nach § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen ist. Das kann auch der Fall sein, wenn der der Verjährung zugrunde liegende Sachverhalt noch nicht festgestellt oder unstreitig ist (Rn. 68 ff.).