OLG Rostock - Urteil vom 22.12.2004
6 U 124/03
Normen:
AKB § 10 § 12 ; ZPO § 287 Abs. 1 ; StVG § 7 ;
Fundstellen:
VersR 2006, 257
zfs 2005, 605
Vorinstanzen:
LG Neubrandenburg, vom 23.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 76/02

Zum Anspruch auf Ersatz von Brandschäden gegen den Teilkaskoversicherer

OLG Rostock, Urteil vom 22.12.2004 - Aktenzeichen 6 U 124/03

DRsp Nr. 2005/18520

Zum Anspruch auf Ersatz von Brandschäden gegen den Teilkaskoversicherer

Ein Anspruch gegen die Versicherung aus einem Teilkaskovertrag auf Ersatz von Brandschäden an einem Kraftfahrzeug sowie auf Ersatz von Dritten durch den Brand entstandener Schäden gem. § 10 AKB scheidet aus, wenn der Schaden nicht durch den Gebrauch des Fahrzeugs entstanden ist.

Normenkette:

AKB § 10 § 12 ; ZPO § 287 Abs. 1 ; StVG § 7 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin nimmt die beklagte Versicherung aus einem Teilkaskoversicherungsvertrag für den Transporter DM-AY 610 auf Ersatz von Brandschäden an dem Transporter sowie auf Ersatz von Dritten durch den Brand entstandener Schäden in Anspruch.

Das Fahrzeug hatte zum Zeitpunkt des Brandes einen Wert von 4.231,38 EUR.

Die Beklagte zahlte am 27.11.2000 einen Betrag von 8.022,00 EUR zur Begleichung des Schadens an dem Kraftfahrzeug.

Die Klägerin verlangt mit der Klage den über den Fahrzeugwert hinausgehenden Ersatz von Drittschäden. Die Beklagte begehrt mit der Widerklage Rückzahlung, soweit sie durch die Zahlung vom 27.11.2000 im Hinblick auf den Fahrzeugwert des Transporters eine Überzahlung vorgenommen hat.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage in Höhe eines Betrages von 836,79 EUR stattgegeben.