OLG Düsseldorf - Urteil vom 29.12.2003
I-3 U 13/03
Normen:
BGB § 459 Abs. 1 (a.F.) ; BGB § 463 Satz 2 (a.F.) ;
Fundstellen:
MDR 2004, 875
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 23.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 151/02

Zum Umfang der Offenbarungspflicht des Verkäufers eines Gebrauchtwagens mit erheblichem Unfallschaden (wirtschaftlicher Totalschaden)

OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.12.2003 - Aktenzeichen I-3 U 13/03

DRsp Nr. 2004/413

Zum Umfang der Offenbarungspflicht des Verkäufers eines Gebrauchtwagens mit erheblichem Unfallschaden (wirtschaftlicher Totalschaden)

»Befindet sich ein gebrauchter Pkw im Zustand eines "unvollkommen reparierten wirtschaftlichen Totalschadens", so genügt der Verkäufer zur Vermeidung des Vorwurfs der Arglist seiner Offenbarungspflicht nicht dadurch, dass er den Wagen gegenüber dem Käufer im schriftlichen Kaufvertrag als "Unfallfahrzeug" bezeichnet.«

Normenkette:

BGB § 459 Abs. 1 (a.F.) ; BGB § 463 Satz 2 (a.F.) ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin kaufte am 10. Dezember 2001 bei dem Beklagten für 10.500 DM einen gebrauchten Ford Fiesta. In dem Vertragsformular, das einen Gewährleistungsausschluss enthielt, war bei der Rubrik "Bezeichnung des Fahrzeuges" handschriftlich "Unfallfahrzeug" eingetragen. Nach der Darstellung der Klägerin hatte man ihr bei der Besichtigung gesagt, vorne links sei eine leichte Schramme am Kotflügel gewesen, die lackiert worden sei. Im Übrigen habe man ihr mehrfach zugesichert, dass es sich um ein unfallfreies Fahrzeug handele. Tatsächlich habe der Wagen einen erheblichen Unfallschaden gehabt.