OLG Hamm - Beschluss vom 09.12.2004
3 Ss 679/04
Normen:
StVO § 3 ; BkatV § 4 ;
Vorinstanzen:
AG Essen, vom 27.07.2004

Zumutbare Kreditaufnahme zur Anstellung eines Fahrers bei drohendem Fahrverbot

OLG Hamm, Beschluss vom 09.12.2004 - Aktenzeichen 3 Ss 679/04

DRsp Nr. 2005/2206

Zumutbare Kreditaufnahme zur Anstellung eines Fahrers bei drohendem Fahrverbot

»Macht der Betroffene gegenüber der Verhängung eines Fahrverbotes geltend, er verfüge nicht über hinreichend liquide Mittel, um sich zeitweise eines Fahrers zu bedienen, der aus dem bisherigen Personalbestand nicht rekrutiert werden könne, ist der Betroffene darauf zu verweisen, dass selbst eine kurzfristige Kreditaufnahme hierfür noch zumutbar ist.«

Normenkette:

StVO § 3 ; BkatV § 4 ;

Gründe:

I.

Der Betroffene ist durch Urteil des Amtsgerichts Essen vom 27. Juli 2004 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße von 100,- EUR verurteilt worden. Gegen ihn wurde ferner ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.

Zu den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen und zur Sache hat das Amtsgericht die folgenden Feststellungen getroffen:

"Der Betroffene führt seit 1999 mit einem Partner einen Weinbetrieb. Im Rahmen dieser Tätigkeit fährt er in der Regel zwei- bis dreimal die Woche bundesweit zu Kunden, um dort Proben durchzuführen. Bei diesen Fahrten werden jeweils mehrere Termine hintereinander durchgeführt. Neben dem Partner arbeiten in dem Betrieb drei Aushilfen, sowie drei Verkäufer in anderen Aufgabengebieten als der Betroffene.