OLG Brandenburg - Beschluss vom 19.12.2024
12 U 118/24
Normen:
StVG § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 10.09.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 142/23

Zuordnung des größeren Pflichtanteils einem Führer eines Kfz gegenüber dem Radfahrer i.R.e. Anspruchs eines Geschädigten auf Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall

OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.12.2024 - Aktenzeichen 12 U 118/24

DRsp Nr. 2025/3994

Zuordnung des größeren Pflichtanteils einem Führer eines Kfz gegenüber dem Radfahrer i.R.e. Anspruchs eines Geschädigten auf Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall

Im Begegnungsverkehr auf einer Straße, die offensichtlich in der Breite nicht geeignet ist, ohne besondere Maßnahmen ein gefahrloses Passieren beider Verkehrsteilnehmer zu ermöglichen müssen beide Fahrzeuge besondere gegenseitige Rücksicht nehmen, wobei dem Führer eines Kraftfahrzeugs gegenüber einem Radfahrer der größere Pflichtteil zuzuordnen ist.

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 10.09.2024 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam, Az. 12 O 142/23, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt Ersatz seines materiellen Schadens und Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall am ....2022 gegen 15:55 Uhr auf dem ... Weg in der Nähe der Stadt R....

1. 2.