OLG Düsseldorf - Urteil vom 05.11.2007
I-1 U 64/07
Normen:
BGB § 249 Abs. 1 ; BGB § 249 Abs. 2 ; BGB § 254 Abs. 2 ; BGB § 823 Abs. 1 ; EGBGB Art. 40 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW 2008, 530
NZV 2008, 147
Vorinstanzen:
AG Velbert, vom 12.02.2007

Zur Bemessung des nach Verkehrsunfall zu ersetzenden Schadens an ausländischem Fahrzeug

OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.11.2007 - Aktenzeichen I-1 U 64/07

DRsp Nr. 2007/22418

Zur Bemessung des nach Verkehrsunfall zu ersetzenden Schadens an ausländischem Fahrzeug

1. Ereignet sich ein Verkehrsunfall zwischen einem inländischen und einem ausländischen Fahrzeug in Deutschland, so gilt grundsätzlich nach dem Tatortprinzip (Art. 40 Abs. 1 EGBGB) für Grund und Höhe des Schadensersatzanspruches deutsches Recht. Auf den Streitfall deutsches Schadensrecht anzuwenden, bedeutet jedoch nicht zwingend, dass ein ausländischer Unfallgeschädigter einem deutschen Geschädigten in jeder Hinsicht gleichzustellen ist. Ob und inwieweit beim Ersatz des Fahrzeugschadens nach § 249 BGB Differenzierungen vorzunehmen sind, ist eine Frage des Einzelfalles. 2. Wurde ein im Ausland zugelassenes Fahrzeug nicht nur kurzfristig, beispielsweise auf der Durchreise, in Deutschland gefahren, sondern hat es über einen Zeitraum von mehreren Monaten einer in Deutschland lebenden Person zur alleinigen Nutzung zur Verfügung gestanden, so kann unter diesen besonderen Umständen hinsichtlich der Reparatur eines Unfallschadens nicht auf die Stundensätze einer polnischen Werkstatt verwiesen werden. Der Unfallgeschädigte ist einem deutschen Geschädigten gleichzustellen, der der Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen darf, wenn er Reparaturkosten auf Gutachtenbasis, also fiktiv, abrechnet.

Normenkette:

BGB § Abs. ;