OLG Düsseldorf - Urteil vom 15.10.2007
I-1 U 45/07
Normen:
BGB § 249 ; BGB § 823 ; ZPO § 287 ;
Fundstellen:
DAR 2008, 268
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, vom 24.01.2007

Zur Beschränkung des Schadensersatzanspruchs auf den Ersatz der fiktiven Wiederbeschaffungskosten nach einem Verkehrsunfall

OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.10.2007 - Aktenzeichen I-1 U 45/07

DRsp Nr. 2007/22426

Zur Beschränkung des Schadensersatzanspruchs auf den Ersatz der fiktiven Wiederbeschaffungskosten nach einem Verkehrsunfall

Für den Fall, dass der Geschädigte die Reparatur an seinem Kraftfahrzeug selbst vornimmt und hierbei die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungsaufwand nicht übersteigen, können vom Geschädigten nur die fiktiven Wiederbeschaffungskosten als erstattungsfähig anerkannt werden. Der Restwert des Fahrzeugs ist hiervon abzuziehen.

Normenkette:

BGB § 249 ; BGB § 823 ; ZPO § 287 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger nimmt die Beklagten nach einem Verkehrsunfall auf restlichen Schadensersatz in Anspruch.

Am 26.11.2004 wurde der Pkw des Klägers, ein BMW 528 i, Erstzulassung 01.12.1998, bei einem Unfall erheblich beschädigt. Die Einstandspflicht der Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit. Strittig ist allein die Berechnung des Fahrzeugschadens.

Der vom Kläger mit der Schadensschätzung beauftragte D-Sachverständige ermittelte folgende Beträge:

Reparaturkosten brutto 19.196,23 EUR

merkantile Wertminderung 500,00 EUR

Wiederbeschaffungswert brutto 14.900,00 EUR

Wiederbeschaffungswert netto bei Differenzbesteuerun14.553,62 EUR

Restwert (brutto) 2.350,00 EUR.