OLG Düsseldorf - Urteil vom 17.12.2001
1 U 41/01
Normen:
BGB § 251 ; BGB § 284 Abs. 1 ; BGB § 284 Abs. 2 ; BGB § 286 ; BGB § 843 Abs. 1 ; BGB § 843 Abs. 3 ; ZPO § 106 ;
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, vom 17.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 140/00

Zur Entschädigung wegen dreiwöchigen Nutzungsausfalls eines durch Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeugs und zum Ersatz der Kosten einer fiktiven Haushaltshilfe für die Zeit nach dem Unfallereignis

OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.12.2001 - Aktenzeichen 1 U 41/01

DRsp Nr. 2004/12179

Zur Entschädigung wegen dreiwöchigen Nutzungsausfalls eines durch Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeugs und zum Ersatz der Kosten einer fiktiven Haushaltshilfe für die Zeit nach dem Unfallereignis

1. Eine Nutzungsausfallentschädigung wegen entgangener Gebrauchsvorteile steht dem Geschädigten während angemessener Reparatur- oder Wiederbeschaffungszeit zu, wenn er kein Mietfahrzeug in Anspruch nimmt, sofern er sein Fahrzeug während dieser Zeit benutzt hätte. Nutzungsmöglichkeit und Nutzungswille sind Voraussetzung für die Entschädigung vorübergehenden Gebrauchsverlustes in bezug auf ein Kraftfahrzeug. Dabei spricht die Erfahrung für den Benutzungswillen, wenn der Unfall nicht eingetreten wäre. 2. Zur Höhe einer unfallbedingten Nutzungsausfallentschädigung. 3. Eine Ersatzverpflichtung des Unfallverursachers wegen eines haushaltsbezogenen Mehrbedarfs eines Unfallopfers ist gegeben, wenn dieses unstreitig alleine lebt und keine Unterhaltsverpflichtung gegenüber Familienmitgliedern zu erfüllen hat. Zu den nach § 843 BGB ersatzfähigen Aufwendungen zählen die Kosten einer notwendigen Haushaltshilfe auch dann, wenn eine solche tatsächlich nicht eingestellt worden ist und die ausgefallene Arbeitsleistung im Haushalt nicht der Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber Familienmitgliedern, sondern den eigenen Bedürfnissen gedient hat.