OVG Niedersachsen - Beschluss vom 04.12.2008
12 ME 298/08
Normen:
FeV § 46 Abs. 1; StVG § 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Hannover, vom 16.09.2008

Zur Erforderlichkeit eines Zusammenhangs bei gelegentlichem Cannabiskonsum: Cannabiskonsum, gelegentlicher; Fahreignung; Trennungsvermögen

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 04.12.2008 - Aktenzeichen 12 ME 298/08

DRsp Nr. 2009/1709

Zur Erforderlichkeit eines Zusammenhangs bei gelegentlichem Cannabiskonsum: Cannabiskonsum, gelegentlicher; Fahreignung; Trennungsvermögen

Normenkette:

FeV § 46 Abs. 1; StVG § 3 Abs. 1;

Gründe:

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die unter Anordnung der sofortigen Vollziehung verfügte Entziehung seiner Fahrerlaubnis.

Am 10. März 2008 führte der Antragsteller ein Fahrzeug unter dem Einfluss von Cannabis. Die von der Polizei veranlasste Entnahme einer Blutprobe ergab Werte von 1,9 ng/ml für Tetrahydrocannabinol (THC) und 11,7 ng/ml für THC-Carbonsäure (THC-COOH).

Wegen dieses Vorfalls forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller zur Abklärung bestehender Fahreignungsmängel mit Schreiben vom 13. Mai 2008 zur Vorlage eines Gutachtens eines Arztes einer Begutachtungsstelle für Fahreignung oder eines Rechtsmedizinischen Instituts auf.

Im Rahmen der Untersuchung bei der Begutachtungsstelle des TÜV Nord am 22. Mai 2008 gab der Antragsteller an, er habe erstmalig mit 18 Jahren Cannabis konsumiert; er habe aber nur vier- bis fünfmal einen Joint in der Gruppe geraucht. Der letzte Drogenkonsum habe am 8. März 2008 stattgefunden.