OLG Rostock - Beschluss vom 16.12.2004
8 W 137/04
Normen:
ZPO § 269 Abs. 3 Satz 2 ; ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
LG Schwerin, vom 24.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 55/03

Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten für durch Kfz-Haftpflichtversicherer vorprozessual eingeholtes Sachverständigengutachten

OLG Rostock, Beschluss vom 16.12.2004 - Aktenzeichen 8 W 137/04

DRsp Nr. 2005/3009

Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten für durch Kfz-Haftpflichtversicherer vorprozessual eingeholtes Sachverständigengutachten

1. Grundsätzlich sind Kosten für ein Gutachten, das nach einer Schadensmeldung von einer Versicherung eingeholt wird, nicht als notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO anzusehen und damit nicht erstattungsfähig, da ein solches Gutachten in der Regel nur zur Beurteilung der eigenen Einstandspflicht dient. 2. Um notwendige Kosten im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO handelt es sich bei einem vor dem Rechtsstreit eingeholten Privatgutachten ausnahmsweise dann, wenn mangels eigener Sachkunde der Partei eine ausreichende Klagegrundlage bzw. sachgerechte Verteidigung nur durch einen Sachverständigen geschaffen werden kann. Dies ist etwa der Fall, wenn eine die Regulierung ablehnende Kfz-Haftpflichtversicherung den naheliegenden Verdacht eines unlauteren Zusammenwirkens zwischen dem Fahrer des geschädigten Fahrzeugs und den anderen Unfallbeteiligten hat.

Normenkette:

ZPO § 269 Abs. 3 Satz 2 ; ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.