OLG Koblenz - Urteil vom 18.12.2002
1 U 1100/02
Normen:
BGB § 839 ; GG Art. 34 ; LandesstraßenG § 48 Abs. 2 ; StVG § 1 Abs. 1 ; StVO § 24 Abs. 1 ; ZPO § 97 Abs. 1 § 543 Abs. 2 (n.F.) § 708 Nr. 10 § 711 ;
Fundstellen:
VRS 104, 421
VersR 2003, 1592
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 24.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 481/01

Zur Frage der Ersatzpflicht eines Bundeslandes für einen Unfall mit Inline-Skates

OLG Koblenz, Urteil vom 18.12.2002 - Aktenzeichen 1 U 1100/02

DRsp Nr. 2003/2479

Zur Frage der Ersatzpflicht eines Bundeslandes für einen Unfall mit Inline-Skates

1. An die Verkehrssicherungspflicht auf Geh- und Radwegen sind wegen der Mitbenutzung durch Inline-Skater keine strengeren Anforderungen zu stellen.2. Inline-Skater sind keine Kraftfahrzeuge im Sinne des § 1 Abs. 1 StVG, sondern " ähnliche Fortbewegungsmittel" im Sinne des § 24 Abs. 1 StVO, die den Regeln für Fußgänger zu unterwerfen sind.3. Inline-Skater dürfen auf Geh- und Radwegen keine bessere Bodenbeschaffenheit erwarten, als die anderen zugelassenen Verkehrsteilnehmer

Normenkette:

BGB § 839 ; GG Art. 34 ; LandesstraßenG § 48 Abs. 2 ; StVG § 1 Abs. 1 ; StVO § 24 Abs. 1 ; ZPO § 97 Abs. 1 § 543 Abs. 2 (n.F.) § 708 Nr. 10 § 711 ;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten über eine Ersatzpflicht des beklagten Landes für einen Unfall, den der Kläger am 13. Juni 2001 erlitten hat.

Der Kläger hat behauptet, er habe an diesem Tag gegen 21.15 Uhr den neben der Bundesstraße .. gelegenen Geh- und Radweg zwischen K...-B........ und F..... in Richtung F..... mit Inline-Skates befahren. Der Weg sei zum Teil mit Blütenstaub von neben dem Weg stehenden Pappeln bedeckt gewesen. Er, der Kläger, habe unter dem Blütenstaub verborgene, nicht erkennbare Scherben überfahren. Hierbei habe sich eine Glasscherbe zwischen den Rädern der Inline-Skates verkeilt und zum Sturz geführt.