I.
Die Klägerin begehrt Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für ihre materiellen und immateriellen Schäden, die sie am 05.06.1999 gegen 2.00 Uhr nachts auf der Landesstrasse 442 bei Kilometer 1,9 zwischen B.-W. und B.-R. bei einem Unfall erlitten hat, den der Beklagte Ziff. 1 als Fahrer des von der Beklagten Ziff. 2 gehaltenen und bei der Beklagten Ziff. 3 haftpflichtversicherten Pkw F. verursacht hat. Wegen des unstreitigen Sachverhalts, des streitigen Vortrags beider Parteien in 1. Instanz und der von den Parteien dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 107 bis 109 d. A.) Bezug genommen.
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