OLG Stuttgart - Urteil vom 08.12.2003
5 U 76/03
Normen:
BGB § 254 ; BGB § 823 Abs. 1 ; BGB § 823 Abs. 2 ; BGB § 827 S. 1 ; BGB § 829 ; StVG § 7 ; StVG § 9 ;
Fundstellen:
OLGReport-Stuttgart 2004, 521
Vorinstanzen:
LG Hechingen, vom 28.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 111/02

Zur Haftung eines Autofahrers beim erfassen einer Fußgängerin, die sich nachts im Bereich der Fahrbahnmitte einer Landstrasse aufhält

OLG Stuttgart, Urteil vom 08.12.2003 - Aktenzeichen 5 U 76/03

DRsp Nr. 2004/13498

Zur Haftung eines Autofahrers beim erfassen einer Fußgängerin, die sich nachts im Bereich der Fahrbahnmitte einer Landstrasse aufhält

»1. Haftung eines Autofahrers für die Unfallverletzungen, die sich eine psychisch erkrankte Fußgängerin nachts auf der Fahrbahnmitte einer Landstraße zuzieht. 2. Zur Beweislastverteilung hinsichtlich des Standortes der Fußgängerin unmittelbar vor der Kollision.Rechtskräftig nach Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde (BGH VI ZR 9/04).«

Normenkette:

BGB § 254 ; BGB § 823 Abs. 1 ; BGB § 823 Abs. 2 ; BGB § 827 S. 1 ; BGB § 829 ; StVG § 7 ; StVG § 9 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin begehrt Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für ihre materiellen und immateriellen Schäden, die sie am 05.06.1999 gegen 2.00 Uhr nachts auf der Landesstrasse 442 bei Kilometer 1,9 zwischen B.-W. und B.-R. bei einem Unfall erlitten hat, den der Beklagte Ziff. 1 als Fahrer des von der Beklagten Ziff. 2 gehaltenen und bei der Beklagten Ziff. 3 haftpflichtversicherten Pkw F. verursacht hat. Wegen des unstreitigen Sachverhalts, des streitigen Vortrags beider Parteien in 1. Instanz und der von den Parteien dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 107 bis 109 d. A.) Bezug genommen.