OLG Celle - Urteil vom 02.12.2004
14 U 63/04
Normen:
StVG § 7 ; StVG § 17 ; StVO § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2005, 51
Vorinstanzen:
LG Verden, vom 09.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 121/03

Zur Haftungsverteilung bei einem durch Kurvenschneiden verursachten Unfall

OLG Celle, Urteil vom 02.12.2004 - Aktenzeichen 14 U 63/04

DRsp Nr. 2005/386

Zur Haftungsverteilung bei einem durch Kurvenschneiden verursachten Unfall

»Haftungsverteilung (50 : 50) bei Kollision eines den Kreuzungsbereich beim Abbiegen nach links leicht schneidenden Pkw's mit einem zu weit vorfahrenden wartepflichtigen Pkw.«

Normenkette:

StVG § 7 ; StVG § 17 ; StVO § 2 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

(abgekürzt gem. §§ 540, 313 a Abs. 1 ZPO)

Die Berufung der Beklagten, mit der sie die vom Landgericht angenommene Haftungsquote hinsichtlich der Verteilung der Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 9. Juli 2002 in K. angreifen, erweist sich nur teilweise als begründet. Der vom Landgericht festgestellte Sachverhalt rechtfertigt nach Auffassung des Senats keine mit 70 % gegenüber 30 % überwiegende Haftung der Beklagten, sondern vielmehr eine hälftige Haftungsteilung. Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen verwiesen, die der Senat den Parteien in seinem Beschluss vom 21. Juni 2004 mitgeteilt hat.