Zur Hemmung der Verjährung eines Schmerzensgeldanspruchs gem. § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG
OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.12.2004 - Aktenzeichen I-1 U 116/04
DRsp Nr. 2005/5675
Zur Hemmung der Verjährung eines Schmerzensgeldanspruchs gem. § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG
1. Der Lauf der Verjährung gem. § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG wird durch eine unmittelbar nach dem Unfallereignis erfolgte Anmeldung des Schmerzensgeldanspruchs gehemmt (§ 205BGB a. F.).2. Die Verjährungshemmung wird jedoch dadurch unterbrochen, dass der Haftpflichtversicherer als Antwort auf die vorläufige Bezifferung des Schmerzensgeldbegehrens seine Verpflichtung zum Ersatz der immateriellen Schäden des Klägers in einer bestimmten Höhe akzeptiert, jedoch eine darüber hinausgehende Einstandspflicht eindeutig und endgültig ablehnt.3. Zur Frage, ob und inwieweit sich der Geschädigte durch den Zusatz "zumindest vorläufig" noch eine abschließende Bezifferung seines Schmerzensgeldanspruchs vorbehalten kann, weil etwa die wesentlichen Tatsachen für eine abschließende Bestimmung der Höhe der Schmerzensgeldforderung noch nicht vorlagen.