OLG Düsseldorf - Urteil vom 20.12.2004
I-1 U 116/04
Normen:
StVG § 14 ; PflVG § 3 Nr. 3 Satz 1, 3 ; BGB § 278 ; BGB § 847 Abs. 1 (a.F.) ; BGB § 852 Abs. 1 (a.F.) ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2005, 503
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 12.05.2004

Zur Hemmung der Verjährung eines Schmerzensgeldanspruchs gem. § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG

OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.12.2004 - Aktenzeichen I-1 U 116/04

DRsp Nr. 2005/5675

Zur Hemmung der Verjährung eines Schmerzensgeldanspruchs gem. § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG

1. Der Lauf der Verjährung gem. § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG wird durch eine unmittelbar nach dem Unfallereignis erfolgte Anmeldung des Schmerzensgeldanspruchs gehemmt (§ 205 BGB a. F.). 2. Die Verjährungshemmung wird jedoch dadurch unterbrochen, dass der Haftpflichtversicherer als Antwort auf die vorläufige Bezifferung des Schmerzensgeldbegehrens seine Verpflichtung zum Ersatz der immateriellen Schäden des Klägers in einer bestimmten Höhe akzeptiert, jedoch eine darüber hinausgehende Einstandspflicht eindeutig und endgültig ablehnt. 3. Zur Frage, ob und inwieweit sich der Geschädigte durch den Zusatz "zumindest vorläufig" noch eine abschließende Bezifferung seines Schmerzensgeldanspruchs vorbehalten kann, weil etwa die wesentlichen Tatsachen für eine abschließende Bestimmung der Höhe der Schmerzensgeldforderung noch nicht vorlagen.

Normenkette:

StVG § 14 ; PflVG § 3 Nr. 3 Satz 1, 3 ; BGB § 278 ; BGB § 847 Abs. 1 (a.F.) ; BGB § 852 Abs. 1 (a.F.) ;

Entscheidungsgründe:

I.

1) Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.