OLG Saarbrücken - Urteil vom 23.12.2003
4 U 127/03
Normen:
BGB § 31 ; BGB § 89 ; BGB § 254 Abs. 1 ; BGB § 823 ; BGB § 839 Abs. 1 ; GG Art. 34 ; SaarlStrG § 9 Abs. 3a ;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 31.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 252/02

Zur Sorgfaltspflicht eines PKW-Fahrers, der gegen einen der Abgrenzung einer Tiefgarageneinfahrt dienenden Betonpoller stößt

OLG Saarbrücken, Urteil vom 23.12.2003 - Aktenzeichen 4 U 127/03

DRsp Nr. 2004/4701

Zur Sorgfaltspflicht eines PKW-Fahrers, der gegen einen der Abgrenzung einer Tiefgarageneinfahrt dienenden Betonpoller stößt

»a) Ein Kraftfahrer, der mit seinem PKW rückwärts gegen einen ca. 38 cm hohen, unter einer Übertragung befindlichen und die Abgrenzung einer Tiefgarageneinfahrt dienenden Betonpoller stößt, kann auch dann vor der verkehrssicherungspflichtigen Kommune nicht Ersatz seines Schadens verlangen, wenn bei dem Unfall Dunkelheit herrscht und die Poller weder ausreichend beleuchtet noch gut erkennbar mit Signalfarben markiert sind. b) Aufgrund der konkreten Lage der Poller in einem durch die Überdachung abgegrenzten Bereich muss der Kraftfahrer mit dem Vorhandensein nicht ohne weiteres erkennbarer Hindernisse rechnen und daher äußerste Sorgfalt walten lassen. Notfalls muss er vor dem Einfahren in den gefährlichen Bereich aussteigen und sich einen Überblick über den hinter ihm befindlichen Bereich verschaffen.«

Normenkette:

BGB § 31 ; BGB § 89 ; BGB § 254 Abs. 1 ; BGB § 823 ; BGB § 839 Abs. 1 ; GG Art. 34 ; SaarlStrG § 9 Abs. 3a ;

Tatbestand:

I.

Die Parteien streiten um Schadensersatz auf Grund einer behaupteten Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, auf Grund derer der - unstreitig - im Eigentum der Klägerin stehende Pkw Renault Clio (amtl. Kennz.:) beschädigt worden sein soll.