OLG Hamm - Urteil vom 23.12.2004
27 U 215/00
Normen:
BGB § 823 ; BGB § 847 ; BGB § 254 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2005, 675
NZV 2005, 366
OLGReport-Hamm 2005, 506
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 11.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 255/00

Zur Verkehrssicherungspflicht bei einer neben dem Weg gelegenen Lichtkuppel

OLG Hamm, Urteil vom 23.12.2004 - Aktenzeichen 27 U 215/00

DRsp Nr. 2005/5368

Zur Verkehrssicherungspflicht bei einer neben dem Weg gelegenen Lichtkuppel

»Zu den Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht, zur Höhe des Schmerzensgeldes und zum Umfang des Mitverschuldens beim Unfall einer Studentin, die während eines "Campus-Festes" auf dem Universitätsgelände bei Dunkelheit durch eine neben dem Weg gelegene Lichtkuppel stürzt und ein Stockwerk tief in den darunter liegenden Raum fällt.«

Normenkette:

BGB § 823 ; BGB § 847 ; BGB § 254 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt vom beklagten Land vollen Ersatz ihres materiellen und immateriellen Schadens, den sie bei einem Unfall als Besucherin des sog. "D-Festes" am 03.06.1999 auf dem Gelände der S in C erlitt.