OLG Brandenburg - Urteil vom 14.11.2007
4 U 67/07
Normen:
BGB § 280 Abs. 1 ; BGB § 305c Abs. 1 ; BGB § 306 Abs. 2 ; BGB § 307 ; BGB § 535 ;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 21.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 124/06

Zur Zulässigkeit von Haftungsklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Automietvertrages

OLG Brandenburg, Urteil vom 14.11.2007 - Aktenzeichen 4 U 67/07

DRsp Nr. 2007/22222

Zur Zulässigkeit von Haftungsklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Automietvertrages

1. Die Ungewöhnlichkeit einer Klausel im Sinne des § 305 c Abs. 1 BGB kann sich aus einer erheblichen Abweichung vom dispositiven Recht oder von den im jeweiligen Geschäftsverkehr üblichen Vertragsbedingungen ergeben. Sehen die Vertragsbedingungen eines Automietvertrages die Haftung des Mieters für selbstverschuldete Unfälle vor, ist dies nicht ungewöhnlich, weil es auch der gesetzlichen Regelung entspricht. 2. Ein ungewöhnliche Benachteiligung ist nicht darin zu sehen, dass das Mietfahrzeug nur teilkaskoversichert ist, wenn der Mieter den Nachweis nicht führen kann, dass in der Branche eine Vollkaskoversicherung üblich sei. Für diese Behauptung trägt er die Beweislast. 3. Bei teilweisem Verstoß einer allgemeinen Geschäftsbedingung gegen §§ 307 ff BGB, bleiben Klauseln nur dann wirksam, wenn sie sprachlich und inhaltlich klar von der unwirksamen abtrennbar sind. Das gilt auch, wenn sie den gleichen Sachverhaltskomplex betreffen.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1 ; BGB § 305c Abs. 1 ; BGB § 306 Abs. 2 ; BGB § 307 ; BGB § 535 ;

Entscheidungsgründe:

I.