OLG Brandenburg - Urteil vom 25.10.2007
12 U 38/07
Normen:
ZPO § 287 ; StVG § 7 Abs. 1 ; BGB § 249 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
LG Potsdam - 5 O 20/03 - 31.01.2007, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Zurechnung der Betriebsgefahr bei Ausweichreaktion - Schätzung der Schadenshöhe - Haushaltsführungsschaden

OLG Brandenburg, Urteil vom 25.10.2007 - Aktenzeichen 12 U 38/07

DRsp Nr. 2007/22260

Zurechnung der Betriebsgefahr bei Ausweichreaktion - Schätzung der Schadenshöhe - Haushaltsführungsschaden

1. Die Betriebsgefahr für einen Unfall, der durch eine Ausweichreaktion verursacht wurde, kann dem Betrieb des Fahrzeuges zugerechnet werden, das die Reaktion ausgelöst hat. Das gilt auch in Fällen, in denen die Ausweichreaktion voreilig erfolgt und objektiv noch gar nicht erforderlich war. 2. Bei Geltendmachung eines Haushaltsführungsschadens ist darzulegen, welche Tätigkeiten der Geschädigte ohne den Unfall im Haushalt ausgeübt hätte und welche er infolge der unfallbedingten konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht oder nur in reduziertem Umfang ausüben konnte. Haben nach dem Unfall Familienmitglieder die Hausarbeit verrichtet, ist die Schadensschätzung auf Basis des Nettolohnes einer geeigneten Haushaltshilfe vorzunehmen.

Normenkette:

ZPO § 287 ; StVG § 7 Abs. 1 ; BGB § 249 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin verlangt von den Beklagten materiellen und immateriellen Schadensersatz in Bezug auf einen Verkehrsunfall vom 10.10.2002 auf der Autobahn A 9. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt wird Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils.