BFH - Urteil vom 15.11.2022
IX R 4/20
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; AO § 41 Abs. 1; ErbStG § 13a Abs. 4 Nr. 1; FGO § 126 Abs. 4; EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 6; EStG 2013; BGB § 1068; BGB §§ 1068ff; BGB § 1071; FGO § 11 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2023, 342
BFH/NV 2023, 425
DB 2023, 1194
FR 2023, 469
GmbHR 2023, 633
NZG 2023, 904
NZM 2023, 338
ZEV 2023, 246
ZIP 2023, 519
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 09.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 3108/17

Zurechnung der Einkünfte einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft aus Vermietung und Verpachtung nach Einräumung eines Nießbrauchs oder eines Quotennießbrauchs an einem Gesellschaftsanteil

BFH, Urteil vom 15.11.2022 - Aktenzeichen IX R 4/20

DRsp Nr. 2023/2110

Zurechnung der Einkünfte einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft aus Vermietung und Verpachtung nach Einräumung eines Nießbrauchs oder eines Quotennießbrauchs an einem Gesellschaftsanteil

1. Durch die Bestellung des Nießbrauchs an einem Gesellschaftsanteil an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft erzielt der Nießbraucher —anstelle des Gesellschafters— die auf den Anteil entfallenden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, wenn und soweit er aufgrund der ihm vertraglich zur Ausübung überlassenen Stimm- und Verwaltungsrechte grundsätzlich in der Lage ist, auch an Grundlagengeschäften der Gesellschaft mitzuwirken. 2. Entsprechendes gilt beim Quotennießbrauch an einem Gesellschaftsanteil. Der Quotennießbraucher erzielt nur dann die auf den Anteil entfallenden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, wenn die vertraglichen Regelungen über die Bestellung des Quotennießbrauchs sicherstellen, dass der Gesellschafter die Entscheidungen —und zwar auch solche, die die Grundlagen der Gesellschaft betreffen— nicht alleine und/oder gegen den Willen des Quotennießbrauchers treffen kann.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 09.05.2019 – 10 K 3108/17 F wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette: