BGH - Urteil vom 19.05.1970
VI ZR 8/69
Normen:
BGB §§ 823, 840 ;
Fundstellen:
VersR 1979, 814
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,

Zurechnung des Schadens bei Herbeiführung durch zwei Ursachen

BGH, Urteil vom 19.05.1970 - Aktenzeichen VI ZR 8/69

DRsp Nr. 1994/5806

Zurechnung des Schadens bei Herbeiführung durch zwei Ursachen

1. Wenn zur Herbeiführung eines Schadens zwei Ursachen wesentlich beigetragen haben, beruhen auch die gesamten Schadenfolgen auf jeder dieser beiden Ursachen. 2. Dem Schädiger sind daher auch solche Auswirkungen der Verletzungshandlung zuzurechnen, die sich erst deswegen ergeben haben, weil der Betroffene bereits einen auf anderer Ursache beruhenden Körperschaden hatte.

Normenkette:

BGB §§ 823, 840 ;

Hinweise:

So auch KG. v. 6. 2 1956, VersR 1958, 342; BGH v. 10.5.1966, VersR 1966, 737.

Vorinstanz: OLG Düsseldorf,
Fundstellen
VersR 1979, 814