OLG Rostock - Beschluss vom 16.12.2014
21 Ss OWi 208/14 [Z]
Normen:
OWiG § 80 Abs. 2 Nr. 1; StVG § 26 Abs. 3; OWiG § 80 Abs. 5; StVZO § 29 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
VRS 128, 43
VRS 2015, 43
Vorinstanzen:
AG Stralsund, vom 11.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 322 OWi 702/14

Zurückweisung der Rechtsbeschwerdezulassung trotz bestehender Verfahrenshindernisse

OLG Rostock, Beschluss vom 16.12.2014 - Aktenzeichen 21 Ss OWi 208/14 [Z]

DRsp Nr. 2015/1308

Zurückweisung der Rechtsbeschwerdezulassung trotz bestehender Verfahrenshindernisse

Bestehen schon vor der gerichtlichen Entscheidung Verfahrenshindernisse, die das Gericht nicht beachtet hat, so ist gleichwohl die Zulassung der Rechtsbeschwerde zurückzuweisen, wenn sie nicht ausnahmsweise der Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung dient.

1. Der Antrag des Betroffenen, die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Stralsund vom 11.09.2014 zuzulassen, wird als unbegründet verworfen.

2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Normenkette:

OWiG § 80 Abs. 2 Nr. 1; StVG § 26 Abs. 3; OWiG § 80 Abs. 5; StVZO § 29 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Stralsund verurteilte den Betroffenen am 11.09.2014 wegen vorsätzlichen Unterlassens der Vorführung eines Lkw zur Hauptuntersuchung zu einer Geldbuße in Höhe von 60 € (Ordnungswidrigkeit gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1, § 69a Abs. 2 Nr. 14 StVZO, § 24 StVG).

Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seinem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. Er macht mit der Sachrüge geltend, seine Verurteilung verstoße gegen das Verbot der Doppelbestrafung, weil der verfahrensgegenständliche Verstoß bereits mit seit dem 19.08.2014 bestandskräftigem Bußgeldbescheid des Landrates des Landkreises Vorpommern-Rügen vom 31.03.2014 geahndet worden sei.