BGH - Urteil vom 11.02.2025
XI ZR 146/22
Normen:
BGB § 355 Abs. 2; BGB § 356b Abs. 2 S. 1; Abs. § 2BGB § 492; BGB § 495 Abs. 1; EGBGB Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3;
Fundstellen:
WM 2025, 488
ZIP 2025, 821
MDR 2025, 465
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 18.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 386/19
OLG Düsseldorf, vom 19.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen I-16 U 343/20

Zusatz ggf. in einer Widerrufsinformation eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags; Widerruf der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung

BGH, Urteil vom 11.02.2025 - Aktenzeichen XI ZR 146/22

DRsp Nr. 2025/2590

Zusatz "ggf." in einer Widerrufsinformation eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags; Widerruf der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung

Zum Zusatz "ggf." in einer Widerrufsinformation eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags (Bestätigung von Senatsbeschluss vom 21. Januar 2025 - XI ZR 560/20, juris).

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Mai 2022 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 355 Abs. 2; BGB § 356b Abs. 2 S. 1; Abs. § 2BGB § 492; BGB § 495 Abs. 1; EGBGB Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung der Klägerin.

Die Klägerin erwarb im März 2016 einen Gebrauchtwagen Renault Captur zum Kaufpreis von 16.990 €. Zur Finanzierung des Kaufpreises schlossen die Parteien mit Datum vom 6. März 2016 einen Darlehensvertrag über 16.990 €. Der Darlehensvertrag enthält auf Seite 3 unter anderem folgende Angaben:

"Kündigungsmöglichkeit der DN (Vorzeitige Rückzahlung)

Die DN haben das Recht, das Darlehen jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig zurückzuzahlen.

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