BGH - Beschluss vom 22.06.2022
IV ZR 488/21
Normen:
VVG § 1a; VVG § 6 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 04.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 11059/20
OLG München, vom 03.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 25 U 3523/21

Zustehen von Ansprüchen aus einer Betriebsschließungsversicherung wegen der Schließung eines Hotels mit Restaurant im Zusammenhang mit der Coronapandemie

BGH, Beschluss vom 22.06.2022 - Aktenzeichen IV ZR 488/21

DRsp Nr. 2022/10815

Zustehen von Ansprüchen aus einer Betriebsschließungsversicherung wegen der Schließung eines Hotels mit Restaurant im Zusammenhang mit der Coronapandemie

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München - 25. Zivilsenat - vom 3. Dezember 2021 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen

eines Monats

Stellung zu nehmen.

Normenkette:

VVG § 1a; VVG § 6 Abs. 1;

Gründe

I. Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin gegen die Beklagte Ansprüche aus einer bei dieser gehaltenen Betriebsschließungsversicherung wegen der Schließung eines Hotels mit Restaurant im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie zustehen.

Das Landgericht hat die Klage, mit welcher die Klägerin Versicherungsleistungen für 30 Tage, an denen sie ihren Hotel- und Restaurantbetrieb weitgehend schließen musste, geltend macht, abgewiesen; das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Dagegen richtet sich ihre Revision, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt.

II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht mehr vor und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).