VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 22.11.2012
10 S 3174/11
Normen:
StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 46 Abs. 1; FeV § 46 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 17.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1587/09

Zwei selbstständige Konsumvorgänge als Voraussetzung der Annahme des gelegentlichen Cannabiskonsums i.R.d. Entziehung der Fahrerlaubnis; Verwertbarkeit des Messergebnisses der THC-Konzentration im Blutserum ohne Abzüge für etwaige Messungenauigkeiten bei Durchführung der Messung nach den Richtlinien der Gesellschaft für Toxikologische und Forensische Chemie

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.11.2012 - Aktenzeichen 10 S 3174/11

DRsp Nr. 2013/939

Zwei selbstständige Konsumvorgänge als Voraussetzung der Annahme des gelegentlichen Cannabiskonsums i.R.d. Entziehung der Fahrerlaubnis; Verwertbarkeit des Messergebnisses der THC-Konzentration im Blutserum ohne Abzüge für etwaige Messungenauigkeiten bei Durchführung der Messung nach den Richtlinien der Gesellschaft für Toxikologische und Forensische Chemie

1. Die Annahme gelegentlichen Cannabiskonsums setzt nicht mehr als zwei selbständige Konsumvorgänge voraus (Fortführung der Senatsrechtsprechung).2. Das Messergebnis bei der Ermittlung der THC-Konzentration im Blutserum ist ohne Abzüge für etwaige Messungenauigkeiten verwertbar, wenn die Messung nach den Richtlinien der Gesellschaft für Toxikologische und Forensische Chemie durchgeführt wurde.3. Ein gelegentlicher Cannabiskonsument trennt nicht hinreichend zwischen Konsum und Fahren, wenn er mit einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml oder mehr im Blutserum ein Fahrzeug führt (Fortführung der Senatsrechtsprechung, vgl. Urteil vom 13.12.2007 - 10 S 1272/07 - VBlBW 2008, 274). Auf die Feststellung konsumbedingter konkreter Ausfallerscheinungen kommt es insoweit nicht an. Unberührt bleibt die Würdigung solcher Ausfallerscheinungen im Einzelfall, die je nach Ausmaß auch unterhalb des allgemeinen Risikogrenzwerts von 1,0 ng/ml zur Verneinung des Trennungsvermögens führen kann.

Tenor