Checkliste: Prüfung der Sperrfrist

Checkliste: Prüfung der Sperrfrist

 

 

ja

nein

Ist die Fahrerlaubnis vorläufig oder endgültig entzogen (§ 111a StPO, § 69 StGB)?
Hinweis: Danach bestimmt sich, welches Rechtsmittel oder welcher Rechtsbehelf möglich ist.

 

 

Ist eine Sperrfrist angeordnet?
Ist die Sperrfrist zutreffend berechnet (Normalrahmen; erhöhtes Mindestmaß; abgesenktes Mindestmaß)?
Hat das Gericht die Zeitdauer der vorläufigen Entziehung, § 111a StPO, im Urteil rechnerisch berücksichtigt?
Fristbeginn: mit Rechtskraft des Urteils. Der zwischen Urteil und Rechtskraft verstrichene Zeitraum wird gem. § 69a Abs. 5 StGB auf die Dauer der Sperre angerechnet.

 

 

Der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO stehen Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins, § 94 StPO, gleich.

 

 

Gibt es eine Ausnahme von der Sperre für bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen, § 69a Abs. 2 StGB?
Kann die Sperre vorzeitig aufgehoben werden, § 69a Abs. 7 StGB, z.B. Nachschulung, Verkehrstherapie?
Aufhebung der Sperre muss auf neuen Tatsachen beruhen, eine Änderung der Rechtsprechung ist nicht ausreichend (OLG Hamburg,Beschl. v. 29.03.2004 - 2 Ws 4/04, DAR 2004, 660 = VRS 107, 30).

 

 

Lag eine vorsätzliche Trunkenheit und eine BAK von mehr als 1,6 vor? (dann sechsmonatige Alkoholtherapie erforderlich, LG Flensburg, Beschl. v. 08.04.2005 - II Qs 36/05, DAR 2005, 409)