Checkliste: Heilung der Aufklärungsobliegenheitsverletzungen nach dem neuen VVG

Checkliste: Heilung der Verletzung der Obliegenheit aufzuklären

 

 

ja

nein

Ist die Verpflichtung zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Aufklärung über den Versicherungsfall vertraglich festgelegt?
Das ist regelmäßig in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen enthalten.

 

 

Halten sich die vertraglich festgelegte Auskunftsobliegenheit und deren Rechtsfolgen an die gesetzlichen Vorgaben des § 28 VVG n.F.?
Sind die Versicherungsbedingungen als allgemeine Geschäftsbedingungen wirksam in den Vertrag einbezogen, §§ 305 ff. BGB?
Ist die Pflicht zur Aufklärung objektiv verletzt?
Ist diese Pflichtverletzung vorsätzlich, auch bedingt vorsätzlich, geschehen?
Ist die Belehrungspflicht des Versicherers erfüllt?
Bei Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten (§ 28 Abs. 4 VVG) muss der Versicherer den Versicherungsnehmer durch eine gesonderte Mitteilung in Textform auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Pflichten hinweisen, ansonsten keine Leistungsfreiheit oder Teilleistung.

 

 

Hat der Versicherungsnehmer die Falschangaben korrigiert?
Liegt die Korrektur bereits dann vor, wenn der Versicherer erstmals mit dem Vorgang befasst ist (OLG Hamm, Urt. v. 19.11.1999 - 20 U 205/98, VersR 2000, 577)?
Liegt der Falschangabe nur ein Irrtum und kein Vorsatz zugrunde (OLG Hamm, Urt. v. 30.11.1984 - 20 U 195/84, VersR 1985, 535)?