Checkliste: Liegt Haftung von Kindern vor? |
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ja |
nein |
Ist die Deliktsfähigkeit gegeben? |
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§ 828 Abs. 1 BGB: Deliktsunfähigkeit bis 7. Lebensjahr? |
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§ 828 Abs. 2 BGB: verkehrsbezogene Deliktsunfähigkeit bis 10. Lebensjahr? |
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§ 828 Abs. 3 BGB: eingeschränkte Deliktsfähigkeit bis 18. Lebensjahr? |
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Greift die Billigkeitshaftung ein gem. § 829 BGB? |
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Ist eigene Haftung der Aufsichtspflichtigen gegeben? (Siehe → Kinder 43 Rdnr. 13 ff.) |
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Liegt eine gesteigerte Sorgfaltspflicht vor? |
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War das Kind als solches zu erkennen, § 3a StVO?Äußere Merkmale sind relevant (BGH, Urt. v. 26.10.1999 - VI ZR 20/99, VersR 2000, 199; keine erhöhte Sorgfaltspflicht, wenn Kind objektiv nicht mehr "kindlich aussieht). |
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War Zeichen 136 zu § 40 StVO (Kinder) erkennbar aufgestellt?Mit konkreter Gefahrenlage ist dann zu rechnen, Bremsbereitschaft, Geschwindigkeitsreduzierung. Keine Ausschilderung, jedoch Kinder, Hilfsbedürftige und Ältere sind erkennbar: erst mit Erkennbarkeit Pflicht zu konkreten Vorsichtsmaßnahmen (Geschwindigkeitsreduzierung, Bremsbereitschaft). |
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Konnte die geschützte Person bei äußerster Sorgfalt bemerkt werden oder musste mit ihrem Auftreten aus konkretem Anlass gerechnet werden? |
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- Nur eingeschränkter Vertrauensgrundsatz. |
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