Checkliste: Liegt Haftung von Kindern vor?

Checkliste: Liegt Haftung von Kindern vor?

 

 

ja

nein

Ist die Deliktsfähigkeit gegeben?
§ 828 Abs. 1 BGB: Deliktsunfähigkeit bis 7. Lebensjahr?

 

 

§ 828 Abs. 2 BGB: verkehrsbezogene Deliktsunfähigkeit bis 10. Lebensjahr?

 

 

§ 828 Abs. 3 BGB: eingeschränkte Deliktsfähigkeit bis 18. Lebensjahr?

 

 

Greift die Billigkeitshaftung ein gem. § 829 BGB?
Ist eigene Haftung der Aufsichtspflichtigen gegeben? (Siehe Kinder 43 Rdnr. 13 ff.)
Liegt eine gesteigerte Sorgfaltspflicht vor?
War das Kind als solches zu erkennen, § 3a StVO?
Äußere Merkmale sind relevant (BGH, Urt. v. 26.10.1999 - VI ZR 20/99, VersR 2000, 199; keine erhöhte Sorgfaltspflicht, wenn Kind objektiv nicht mehr "kindlich” aussieht).
War Zeichen 136 zu § 40 StVO (Kinder) erkennbar aufgestellt?
Mit konkreter Gefahrenlage ist dann zu rechnen, Bremsbereitschaft, Geschwindigkeitsreduzierung. Keine Ausschilderung, jedoch Kinder, Hilfsbedürftige und Ältere sind erkennbar: erst mit Erkennbarkeit Pflicht zu konkreten Vorsichtsmaßnahmen (Geschwindigkeitsreduzierung, Bremsbereitschaft).

 

 

 

 

 

 

Konnte die geschützte Person bei äußerster Sorgfalt bemerkt werden oder musste mit ihrem Auftreten aus konkretem Anlass gerechnet werden?

 

 

-      Nur eingeschränkter Vertrauensgrundsatz.

 

 

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