Nutzungsvergütung bei Ersatzlieferung

Nacherfüllung

Ist das Fahrzeug mangelhaft, steht dem Käufer in erster Linie ein Anspruch auf Nacherfüllung zu, wobei er die Wahl zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung hat. Beim Gebrauchtwagenkauf kommt die Ersatzlieferung jedoch nicht in Betracht.

Erst, wenn die Nacherfüllung fehlschlägt, sie vom Verkäufer verweigert wird oder die Nacherfüllung dem Käufer nicht zumutbar ist, kann Minderung des Kaufpreises verlangt oder vom Vertrag zurückgetreten und/oder Schadensersatz verlangt werden.

Eine Nachbesserung gilt grundsätzlich nach dem zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.

Der Verkäufer ist berechtigt, die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie unmöglich oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist. Maßstab für die Unverhältnismäßigkeit der Nacherfüllungskosten ist der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage, ob der Käufer ohne erhebliche Nachteile auf die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung zurückgreifen könnte.

Ist der Verkäufer zur Nacherfüllung verpflichtet, muss er die dadurch verursachten Aufwendungen, insbesondere die Transportkosten, Wegekosten, Arbeitskosten und Materialkosten, übernehmen.

Nutzungsersatz bei Rückabwicklung/Vertragsauflösung