Zentrale Bußgeldstelle ...
Datum ...
Az. dort: ...
Az. hier: ...
In der Bußgeldsache
gegen
...
stellen wir namens und in Vollmacht des Betroffenen
Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG.
Das Gericht möge erkennen,
dass der Einspruch vom ... gegen den Bußgeldbescheid vom ... wirksam am ... zurückgenommen ist.
Begründung:
Zum o.g. Aktenzeichen erließ die Verwaltungsbehörde den Bußgeldbescheid vom .... Hiergegen hat der Unterzeichner als Verteidiger Einspruch eingelegt. Nach Einspruchseinlegung erhielt der Unterzeichner vom Betroffenen den Auftrag, den Einspruch zurückzunehmen. Die Einspruchsrücknahme hat er am selben Tag verfasst und am nächsten Tag per Boten bei der Verwaltungsbehörde eingereicht.
Die Behörde selber sieht die Einspruchsrücknahme als nicht wirksam an. Sie begründet ihre Ansicht damit, dass der Unterzeichner als Verteidiger eine schriftliche, zur Einspruchsrücknahme berechtigende Vollmacht nicht zur Behördenakte gereicht hat.
Eine gegenüber der Behörde vorgenommene schriftliche Legitimation ist indes nicht notwendig (§ 145a Abs. 3 Satz 2 StPO; BGH, Urt. v. 09.10.1989 - 2 StR 352/89, BGHSt 36, 259, 260 sowie BVerfG, Beschl. v. 14.09.2011 - 2 BvR 449/11). Ausreichend ist bei Vornahme der Rücknahmehandlung eine entsprechende Auftragserteilung. Diese hat hier vorgelegen.
... Rechtsanwalt
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