An das Amtsgericht ...
Geschäftszeichen: ...
In der Bußgeldsache
gegen
...
lege ich gegen die als Beschluss bezeichnete Entscheidung des Amtsgerichts vom ...
Rechtsbeschwerde
ein.
Ich beantrage,
die angegriffene Entscheidung aufzuheben und zur erneuten Verhandlung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.
Begründung:
Es wird die Verletzung materiellen Rechts gerügt.
Das Gericht hat den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid der Verwaltungsbehörde in A-Stadt vom ... als unzulässig verworfen.
Das Amtsgericht hat dies in der Hauptverhandlung indes per Beschluss i.S.v. § 70 OWiG entschieden. § 70 OWiG greift aber nur im Verfahren außerhalb der Hauptverhandlung. Innerhalb der Hauptverhandlung gelten gem. § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 260 Abs. 3 StPO die allgemeinen Rechtsnormen (BayObLG, NJW 1962, 118; KK-OWiG/Bohnert, 5. Aufl. 2018, § 70 Rdnr. 20; Rebmann/Roth/Hermann, OWiG, Stand Oktober 2020, § 70 Rdnr. 2; Göhler, OWiG, 18. Aufl. 2021, § 70 Rdnr. 5). Das Gericht hätte daher per Urteil entscheiden müssen.
Nach allgemeiner Meinung ist das zulässige Rechtsmittel hiergegen die Rechtsbeschwerde (BGHSt 18, 381; Meyer-Goßner, 63. Aufl. 2020, StPO, § 296 Rdnr. 11; Sitter, in: Sitter, Straßenverkehrsstrafrecht, Stand: März 2021, Teil 6/2.11.2).
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