An die Staatsanwaltschaft ...
Geschäftszeichen: ...
In der Bußgeldsache
gegen
...
beantrage ich form- und fristgerecht gem. § 108a Abs. 2 OWiG
gerichtliche Entscheidung gem. § 62 OWiG gegen die Verfügung vom ..., hier zugestellt am ..
Begründung:
Mit der angegriffenen Verfügung hat die Staatsanwaltschaft die Festsetzung der Erstattungsfähigkeit der notwendigen Auslagen des Betroffenen abgelehnt. Diese Ablehnung ist rechtsfehlerhaft ergangen.
Das zugrundeliegende Bußgeldverfahren hat die Staatsanwaltschaft durch formlosen Bescheid vom ... eingestellt. Gemäß § 108a OWiG ist die Staatsanwaltschaft damit - zumindest auf den hier unstreitig erfolgten Antrag vom ... - verpflichtet, die Kostengrundentscheidung über die notwendigen Auslagen des Betroffenen zu treffen. Die Staatsanwaltschaft hat diese Verpflichtung mit dem angegriffenen Bescheid abgelehnt. Die Hinzuziehung des Unterzeichners sei nicht notwendig gewesen.
Diese Auffassung ist rechtsfehlerhaft.
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