An das Amtsgericht .
In der Bußgeldsache
gegen
.
lege ich gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom ... betreffend die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
sofortige Beschwerde
ein.
Ich beantrage weiterhin,
die Kosten des angegriffenen Beschlusses sowie dieses Antrags gem. § 8 GKG niederzuschlagen.
Begründung:
Die sofortige Beschwerde ist nach § 46 Abs. 3 StPO zulässig, insbesondere fristgerecht eingereicht, der Beschluss des Amtsgerichts wurde gestern zugestellt.
Die Entscheidung des Amtsgerichts ist rechtswidrig und hätte nicht ergehen dürfen.
Gemäß § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 45 Abs. 1 StPO ist der Wiedereinsetzungsantrag bei dem Gericht einzureichen, bei dem die fristgebundene Handlung hätte vorgenommen werden müssen. Die Rechtsbeschwerde ist beim Gericht der ersten Instanz einzureichen, insoweit ist auch der Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist beim Amtsgericht richtigerweise eingelegt worden.
Gemäß § 46 Abs. 1 OWiG entscheidet jedoch über den Wiedereinsetzungsantrag nicht das Amtsgericht, sondern das Gericht, das auch in der Hauptsache bei rechtzeitiger Handlung hätte entscheiden müssen. Dieses ist hier das Oberlandesgericht ....
Die Entscheidung des Amtsgerichts ist damit durch ein unzuständiges Gericht ergangen und aufzuheben.
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