Autor: Göppl |
Ersetzt wird der zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag. Die Höhe dieses Betrags kann durch eine Reparaturkostenrechnung nachgewiesen werden. Vorher ist es sinnvoll, der gegnerischen Versicherung Gelegenheit zu geben, das Fahrzeug zu besichtigen. Soll das Fahrzeug nicht repariert werden, so reicht ein Kostenvoranschlag aus. Es ist aber in diesem Fall zu berücksichtigen, dass die Versicherung Abzüge macht und die Mehrwertsteuer nicht erstattet.
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