Verkehrsopferschutz

Autor: Göppl

Für den Fall, dass das unfallverursachende Fahrzeug pflichtwidrig nicht versichert ist, besteht in Bosnien-Herzegowina kein Garantiefonds. Personen- und Sachschäden können bei jeder Gesellschaft in der jeweiligen Teilrepublik geltend gemacht werden.

Für den Fall, dass der Unfallverursacher nicht ermittelt werden kann, bestehen Ersatzansprüche nur für Personenschäden, sofern bei ausländischen Geschädigten dies im jeweiligen Herkunftsland ebenfalls gilt.