Autor: Göppl |
Ist der haushaltsführende Partner aufgrund von Verletzungen nicht in der Lage, den Haushalt zu führen, steht ihm eine Entschädigung zu, unabhängig von der Frage, ob eine Ersatzkraft beschäftigt wird oder nicht.
Bei der Tötung der nicht erwerbstätigen Hausfrau/des Hausmanns besteht Anspruch auf Entschädigung wegen des Ausfalls der Haushaltsführung.
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