Autor: Hering |
Aufgrund der 4. KH-Richtlinie der Europäischen Union, die in Estland in nationales Recht umgesetzt ist, kann der Geschädigte nach einem Unfall in Estland seinen Schadenersatzanspruch in seinem Heimatland geltend machen. Die estnischen Haftpflichtversicherer sind verpflichtet in allen Ländern der Europäischen Union Schadensregulierungsbeauftragte einzusetzen. Diese sind beauftragt außergerichtliche Ansprüche aus Verkehrsunfällen im Heimatland des Geschädigten zu regulieren. Die Schadensregulierungsbeauftragten in Deutschland sind über die Auskunftsstelle:
Zentralruf der Autoversicherer/GDVGlockengiesserwall 120095 HamburgTel. 0180 2 5026
zu erfragen.
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