Autor: Hering |
In Lettland gibt es eine Honorarordnung. Diese sieht vor, dass das Anwaltshonorar vorher mit dem Mandanten schriftlich vereinbart werden soll. Ansonsten wird die vorhandene
Eine Erstattung der außergerichtlichen Anwaltskosten findet nicht statt. Diese hat grundsätzlich der Mandant zu zahlen. Sollte eine Verkehrs-Rechtsschutzversicherung vorhanden sein, so übernimmt diese die anfallenden Kosten.
Im Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung trägt die unterlegene Partei die Kosten. Allerdings werden nur die angemessenen Kosten durch den Richter der unterlegenen Partei auferlegt, maximal 5 % der Schadenssumme.
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