Prozessuale Geltendmachung

Autor: Hering

Der Geschädigte kann seine Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall sowohl vor seinem Heimatgericht als auch in Lettland einklagen. Die Klage sollte da erhoben werden, wo die Ansprüche des Geschädigten am effektivsten geltend gemacht werden können.

Bei einer Klage im Heimatland ist der ausländische Versicherer zu verklagen und nicht der Schadenregulierungsbeauftragte. Fahrer und Halter des unfallverursachenden Fahrzeugs sind bei einer Klageerhebung in Deutschland nicht mitzuverklagen.

In Lettland kann die Klage am Wohnsitz des Unfallverursachers, am Gericht des Unfallortes aber auch am Sitz der Versicherung erhoben werden.

Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil ist innerhalb von 20 Tagen möglich.

Wird wegen des Unfalls ein Strafverfahren durchgeführt, so wird in diesem auch über die zivilrechtlichen Ansprüche verhandelt.

besteht in Lettland nicht, aber es ist sinnvoll einen Anwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu betrauen.