Prozess

Autor: Hering

Der Geschädigte kann seine Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall auf Malta sowohl dort als auch in seinem Heimatland einklagen. Die Klage sollte dort eingereicht werden, wo die Ansprüche des Geschädigten am effektivsten geltend gemacht werden können. Bei einer Klage im Heimatland kann diese nur gegen den maltesischen Haftpflichtversicherer gerichtet werden und nicht auch gegen den Halter und Fahrer des unfallverursachenden Fahrzeugs. Der Schadensregulierungsbeauftragte des maltesischen Versicherers im Heimatland des Geschädigten ist nicht passiv legitimiert.

Zuständig für Klagen auf Malta ist bei einem Streitwert unter 1.500 MTL = 3.497 Euro das Gericht für geringe Ansprüche und darüber hinaus die erste Kammer des maltesischem Zivilgerichts. Die Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil ist möglich.

Ein Adhäsionsverfahren ist nicht vorgesehen.

Anwalts- und Gerichtskosten muss die unterlegene Partei tragen.