Regulierungspraxis

Autor: Hering

Aufgrund der 4. KH-Richtlinie (2000/26/CE) der Europäischen Union, die in Rumänien im nationalen Recht umgesetzt wurde, kann der Geschädigte nach einem Unfall in Rumänien seinen Schadenersatzanspruch in seinem Heimatland geltend machen. Die rumänischen Haftpflichtversicherer sind verpflichtet, in allen Ländern der Europäischen Union Schadenregulierungsbeauftragte einzusetzen. Diese sind beauftragt außergerichtlich Ansprüche aus Verkehrsunfällen im Heimatland des Geschädigten zu regulieren. Die Schadenregulierungsbeauftragten in Deutschland sind über die Auskunftsstelle:

Zentralruf der Autoversicherer/GDV Glockengießerwall 120095 HamburgTel.: 0180 2 5026

zu erfragen.

Die Rumänische Auskunftstelle: Der Fonds zum Schutz der Straßenverkehrsopfer(Fondul de Protecţie a Victimelor Străzii) - Centru de Informare -Str. Vasile Lascar, nr. 40-40 bisRO-020502 BucurestiRomaniaTel.: 021 300 18 86Fax: 021 312 31 82E-Mail: office@fpvs.ro

Hinweis: Die bisherigen 5 KH-Richtlinien der EU wurden zwischenzeitlich in der 6. KH-Richtlinie zusammengefasst (Richtlinie 2009/103/EG v. 16.09.2009, ABl. L262 v. 07.10.2009, S. 11 ff.).