Verjährung

Autor: Hering

Schadensersatzansprüche aus Verkehrsunfällen verjähren nach drei Jahren. Die Verjährung beginnt ab Kenntnisnahme des Schädigers.

Für Streitigkeiten, die aus einem Versicherungsverhältnis resultieren, z.B. zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer, beträgt die Verjährungsfrist nur zwei Jahre. Bei einem Verkehrsunfall gilt diese Frist nicht für den Geschädigten, dem drei Jahre zugestanden werden.