Regulierungspraxis

Autor: Hering

San Marino ist nicht Mitglied der Europäischen Union. Daher gelten die 4. und 5. KH-Richtlinie nicht. Außergerichtlich, wie auch gerichtlich, müssen Schadenersatzansprüche eines durch einen Verkehrsunfall Geschädigten in San Marino selbst geltend gemacht werden. Hierzu sollte regelmäßig ein Anwalt aus San Marino beauftragt werden.

Bei Körperschäden sollte sofort nach einem Unfall grundsätzlich die Polizei gerufen werden, die dann ein Protokoll erstellt. Ansonsten sollte der Europäische Unfallbericht von den Unfallparteien ausgefüllt und unterschrieben werden.