Autor: Göppl |
Es steht dem Geschädigten frei, zur Geltendmachung seiner Ansprüche gegen die zypriotische Haftpflichtversicherung einen Anwalt zu beauftragen. Wobei dies schon aus Praktikabilitätsgründen sinnvoll erscheint. Es existiert zwar eine Anwaltsgebührenordnung. In der Regel werden jedoch Gebührenvereinbarungen getroffen. Eine Erstattung der angemessenen, außergerichtlich angefallenen Gebühren erfolgt. Die unterlegene Partei hat die Kosten der Obsiegenden zu erstatten.
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