Autor: Weingran |
Das BVerfG hat im Dezember 2018 klargestellt, dass ein Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nur dann vorliegt, wenn
1. | die Erfassung und der Abgleich eines Kraftfahrzeugkennzeichens kombiniert werden, |
2. | sich das behördliche Interesse an den betroffenen Daten spezifisch verdichtet hat, indem diese Daten für die Behörde verfügbar sind, und |
3. | die Kontrolle, also das Erfassen und Abgleichen, nicht an risikobehaftetes Tun anknüpft. |
Keine der drei Voraussetzungen für einen Grundrechtseingriff liegen hier vor:
1. | Die Kraftfahrzeugkennzeichen werden nur dann - und auch nur am Ende der Messtrecke - in verwertbarer Form erfasst, wenn eine Geschwindigkeitsüberschreitung nachgewiesen ist, |
2. | die Kraftfahrzeugkennzeichen sind also erst dann verfügbar, wenn eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorliegt und |
3. | die Kontrolle knüpft an risikobehaftetes Tun - einer der Hauptunfallursachen schlechthin - an - der überhöhten Geschwindigkeit. |
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