Die Entscheidung des 2. Senats des BVerfG vom 12.11.2020 - 2 BvR

Autor: Sitter

Das AG Hersbruck hatte den Betroffenen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 30 km/h zu einer Geldbuße verurteilt und ihm ein einmonatiges Fahrverbot auferlegt. Der Betroffene hatte zuvor ohne Erfolg bei der Bußgeldbehörde und beim Amtsgericht Zugang zur Lebensakte des Messgeräts und zu den Rohmessdaten der Messung begehrt. Diese Unterlagen waren nicht Bestandteil der Bußgeldakte.

Der Tatrichter führte zur Begründung der Verurteilung aus, bei der Geschwindigkeitsmessung mit dem eingesetzten Messgerät handele es sich um ein standardisiertes Messverfahren. Die Richtigkeit des gemessenen Geschwindigkeitswerts sei daher indiziert. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit des Messergebnisses begründen könnten, lägen nicht vor. Die eingelegte Rechtsbeschwerde verwarf das OLG Bamberg mit dem Argument, der Betroffene habe im Verfahren ausreichende prozessuale Möglichkeiten gehabt, sich aktiv an der Wahrheitsfindung zu beteiligen. Eine Beiziehung von Beweismitteln oder Unterlagen sei allerdings unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt geboten, denn die Zulassung des Messgeräts durch die PTB (Physikalisch-Technische Bundesanstalt) habe die Wirkung eines antizipierten Sachverständigengutachtens.

Der Betroffene erhob Verfassungsbeschwerde und rügte die Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 ) durch die Fachgerichte.