Änderungen beim ordnungswidrigkeitenrechtlichen Fahrverbot nach § 25 StVG

Autor: Stephan Schröder

Keine Parallelvollstreckung möglich

Seit dem 24.08.2017 gelten neue Regeln zur Vollstreckung von bußgeldrechtlichen Fahrverboten in § 25 StVG. Grundnorm für die Anordnung eines Fahrverbots bei Verkehrsordnungswidrigkeiten bleibt weiterhin § 25 Abs. 1 StVG. Danach kann gegen den Betroffenen ein Fahrverbot bis zu maximal drei Monaten verhängt werden, wenn wegen einer Ordnungswidrigkeit, die unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangenen wurde, eine Geldbuße festgesetzt wird. Wurden in der Vergangenheit auf diese Weise gegen den Betroffenen gleich mehrere Fahrverbote ausgesprochen, bestand unter gewissen Voraussetzungen die Option, alle Fahrverbote gleichzeitig zu verbüßen, was gefühlt zu einer Besserstellung von Mehrfachtätern geführt hat. Diese Möglichkeit der sogenannten Parallelvollstreckung von Fahrverboten hat der Gesetzgeber nunmehr beseitigt, indem er in § 25 StVG einen neuen Absatz 2b) eingefügt hat, der ausdrücklich bestimmt, dass bei mehreren Fahrverboten die Verbotsfristen nacheinander zu berechnen sind.

Mehrere Fahrverbote

Um Rechtsklarheit zu schaffen, ordnet der neu geschaffene § 25 Abs. 2b) Satz 2 und 3 StVG außerdem eine hierarchische Reihenfolge zur Vollstreckung von mehreren Fahrverboten an. Die Vollstreckungsreihenfolge bestimmt sich nach den Zeitpunkten des Wirksamwerdens, der Anordnung und der Tat.

§ 25 Abs. 2b) StVG