Das Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens

Autor: Stephan Schröder

Ausweislich der Gesetzesmaterialien verfolgt der Gesetzgeber mit dem "Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens" vom 23.08.2017 das Ziel der Effektivierung und Steigerung der Praxistauglichkeit des Strafverfahrens. Zu diesem Zweck wurden zahlreiche Normen und Regelungen eingeführt bzw. geändert, die einerseits der Verfahrensvereinfachung und Verfahrensbeschleunigung dienen sollen. So wurden beispielsweise die Pflicht von Zeugen zum Erscheinen bei der Polizei in § 163 Abs. 3 StPO eingeführt und Änderungen im Befangenheitsrecht vorgenommen. Ferner wurde die Möglichkeit zur Fristsetzung im Beweisantragsrecht geschaffen, die jetzt in § 244 Abs. 6 StPO normiert ist. Außerdem bedarf nach der jetzt geltenden Gesetzeslage gem. § 81a Abs. 2 Satz 2 StPO die Entnahme einer Blutprobe keiner richterlichen Anordnung mehr, wenn der Verdacht einer Straftat nach § 315a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3 StGB (Gefährdung des Bahn- Luft- und Schiffsverkehrs), nach § 315c Abs. 1 Buchst. a), Abs. 2 und 3 StGB (Straßenverkehrsgefährdung) oder § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr) besteht. Gleichzeitig wurde eine inhaltsgleiche Regelung im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht mit der Einführung von § 46 Abs. 4 Satz 2 OWiG geschaffen, der beim Verdacht einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG (0,5-‰-Grenze) oder § 24c StVG (Alkoholverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen) ebenfalls eine Ausnahme vom Richtervorbehalt anordnet.