Pflichten des Wartepflichtigen

Autoren: Schäfer/Urbanik

Behinderung vermeiden

Die Pflichten des Wartepflichtigen ergeben sich aus § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 StVO. Der Wartepflichtige muss jede Gefährdung und auch eine wesentliche Behinderung des Berechtigten vermeiden. Eine Vorfahrtsverletzung liegt bereits vor, wenn der Bevorrechtigte aufgrund objektiver Umstände eine Verletzung seines Vorfahrtsrechts befürchten muss, z.B. OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.04.1988 - 5 Ss (OWi) 118/88 - 87/88 I, NZV 1988, 111.

Einschränkung des Vorfahrtsrechts

Das Vorfahrtsrecht wird durch § 1, § 11 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 Satz 3 StVO eingeschränkt. Der Bevorrechtigte darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass sein Vorfahrtsrecht beachtet wird, jedoch entbindet ihn dieses nicht von allen Sorgfaltspflichten, vgl. z.B. Mithaftung bei sogenannten "Lückenunfällen", "halber Vorfahrt" und bei Unterlassen unfallverhütender Reaktionen. Der Wartepflichtige muss an einer Haltelinie (Zeichen 294 zu § 41 StVO) halten, und an einer Wartelinie (Zeichen 341 zu § 42 StVO) soll er halten. Sind keine Halte- oder Wartelinien vorhanden, muss der Wartepflichtige an einer Stelle warten, an der er den bevorrechtigten Verkehr nicht behindert. Der Wartepflichtige muss mit mäßiger Geschwindigkeit an die bevorrechtigte Kreuzung heranfahren, um an der Fluchtlinie/Haltelinie ohne starke Bremsung halten zu können, § 8 Abs. 2 Satz 1 StVO.

Hinweis!