Verbotene Kraftfahrzeugrennen (§ 315d StGB)

Autor: Christian Sitter

Hintergrund

Die Vorschrift basiert auf einem Gesetzesentwurf des Bundesrats (BT-Drucks. 18/10145) und ist durch das 56. StrÄG - Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr vom 30.09.2017 (BGBl I, 3532) - in das StGB eingefügt worden.

Die Regelung soll eine Strafbarkeitslücke bei der Teilnahme an illegalen Autorennen (sog. "Raser"-Fälle) mit zum Teil tödlichem Ausgang für unbeteiligte Dritte schließen. Vor dem Inkrafttreten des § 315d StGB konnte die Teilnahme an illegalen Autorennen - soweit niemand verletzt oder getötet wurde und/oder die Tat nicht durch §§ 315c, 315b StGB erfasst werden konnte - nur als Ordnungswidrigkeit unter dem Gesichtspunkt der "übermäßigen Straßennutzung" mit einem Bußgeld von regelmäßig 400 Euro nebst einmonatigem Fahrverbot gem. §§ 29 Abs. 1, 49 Abs. 2 Nr. 5 StVO geahndet werden (vgl. etwa OLG Hamm, Beschl. v. 05.03.2013 - III-1 RBs 24/13, NZV 2013, 403). Im Fall einer Tötung kamen neben der Straßenverkehrsgefährdung gem. § 315c StGB nur einerseits Mord oder Totschlag gem. §§ 212, 211 StGB, andererseits fahrlässige Tötung gem. § 222 StGB in Betracht. Dessen Strafrahmen empfand man als zu niedrig. Zugleich war ein Vorsatz schwierig nachzuweisen. Schutzgut des neuen § 315d StGB ist die Sicherheit des Straßenverkehrs, aber ebenso die Individualrechtsgüter der Beteiligten.

Überblick

Tathandlungen sind

1.